I. Name und Wesen

  1. Der Verein führt den Namen DJK „Elmar“ Kohlscheid. Er wurde gegründet im Jahre 1909, wiedergegründet am 28. Mai 1952.
  2. Der Verein ist Mitglied des DJK-Sportverbandes Deutsche Jugendkraft, des katholischen Bundesverbandes für Leistungs- und Breitensport. Er untersteht dessen Satzungen und Ordnungen. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Bundes­ver­bandes. Der Verein führt die DJK-Zeichen. Seine Farben sind rot-weiß.
  3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen zu den dort verbind­lichen Rechten und Pflichten.
  4. In der Sportgemeinschaft wird ausschließlich Amateursport betrieben.
  5. Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK-Sportjugend, ist Bildungsgemein­schaft für die jugendlichen und erwachsenen Mitglieder.
  6. Der Verein DJK „Elmar“ Kohlscheid, Sitz Herzogenrath-Kohlscheid, Pfarre Sankt Katharina, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Ge­­mein­nützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953.
  7. Das gegenwärtige und zukünftige Vermögen des Vereins darf nur für die Förderung des Volkssports und für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke erwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie weder Entschädigungen für den Verlust ihres Anteils am Vereinsvermögen noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den in dieser Satzung festgelegten Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dagegen können Aufwendungen, die im Interesse des Vereins, und für ihn gemacht wurden, erstattet werden. Darüber hinaus geschieht jede Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich und ohne Entgelt.Die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vorstandes und die Zuständigkeiten und Kompetenzen der einzelnen Vorstandsmitglieder regeln sich nach einer Geschäfts­ordnung, die sich der Vorstand zu Beginn eines neuen Geschäftsjahres gibt. Die jeweilige Geschäftsordnung ist Bestandteil der Satzung.
  8. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  9. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

II. Ziele und Aufgaben

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sach­gerechten Sport ermöglichen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Hierzu stellt er sich folgende Aufgaben.

  1. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport und bestellt geeignete Übungsleiter.
  2. Der Verein fördert die Freizeitgestaltung und die Geselligkeit für Mitglieder und Inaktive.
  3. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz, entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung und für sportärztliche Untersuchungen und Überwachung.
  4. Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen der DJK im Kreis-, Diözesan-, Landes- und Bundesverband und ist bemüht, das DJK-Schrifttum und andere, geeignete Schriften zu verbreiten und auszuwerten.
  5. Der Verein arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bemüht, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Die Zusammenarbeit mit den nationalen und internationalen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung eine parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.

III. Mitgliedschaft

  1. Der Verein nimmt als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.
  2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
    a) Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Vereinsführung tätig sind.
    b) Passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen der DJK teilzunehmen und die Aufgaben des DJK-Vereins zu fördern und einen Beitrag zu leisten.
    c) Ehrenmitglieder und Förderer, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.
  3. Die aktiven und passiven Mitglieder haben mit 14 Jahren das Stimm- und Wahlrecht in ihren Abteilungen, mit 16 Jahren das alleinige Stimm- und Wahlrecht, und sind – soweit sie über 18 Jahre alt sind – darüber hinaus passiv wahlberechtigt.
  4. Aufnahme, Austritt, Ausschuss:
    a) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand, im Einvernehmen mit den zuständigen Abteilungsleitern.
    b) Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vorstand. Minder­jährige Antragssteller bedürfen der schriftlichen Einwilligung ihrer gesetzlichen Ver­treter. Die Mitgliedschaft endet, außer durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
    c) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird zum Ende des Monats nach Eingang wirksam, unberührt bleiben Forderungen an den Aus­scheidenden. Bei Minderjährigen wird die Austrittserklärung erst durch eine ent­sprechende Erklärung der gesetzlichen Vertreter wirksam.
    d) Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vereinsvor­stand nach vorheriger Anhörung des Mitglieds. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mit­glieds­ver­pflichtungen verstößt. Der Verein teilt dem Mitglied den Ausschluss durch ein­ge­schriebenen Brief mit. Im übrigen gilt der Rechtsweg der DJK, mit Einspruchsrecht bei dem DJK-Verband.
  5. Pflichten der Mitglieder
    a) Am Sport und Gemeinschaftsleben des Vereins teilzunehmen und die Satzung zu beachten.
    b) Im Sport faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen.
    c) Die festgelegten Beiträge zu entrichten.

IV. Organe

1. Vereinsvorstand

1.1. Zum Vereinsvorstand gehören

  • der Vorsitzende,
  • der stellvertretende Vorsitzende,
  • der Geschäftsführer,
  • der Kassenwart,
  • der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses und sein Stellvertreter,
  • die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten sowie
  • Beisitzer.

Ein geistlicher Beirat, so er zur Verfügung steht, gehört dem Vereinsvorstand an.

Geschäftsführender Vorstand sind:

  • der Vorsitzende,
  • der stellvertretende Vorsitzende,
  • der Kassenwart und
  • der Geschäftsführer.

Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist für sich alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der zweite Vorsitzende soll jedoch nur tätig werden, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

1.2. Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins, nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen.

Pflichten der DJK-Vereine als Mitglieder des Bundesverbandes sind:

a) Die Vereinssatzung bei Änderung der Satzung des Bundesverbandes entsprechend anzugleichen.

b) An den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen in Bundes-, Landes-, Diözesan- und Kreisverband teilzunehmen.

c) Die Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes zu erfüllen.

d) Die festgesetzten Beiträge termingemäß an den Bundes-, Diözesan- und Kreisverband sowie an die Fachverbände und Landessportbünde zu leisten.

e) Für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Landessportbünden und Fachverbänden zu sorgen.

1.3. Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Alle Vorstandsmitglieder sind mitverantwortlich und mitverpflichtet, für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK.

Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind:

Der Vorsitzende: ist für die Führung des Vereins verantwortlich, vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.
Der stellvertretende Vorsitzende: unterstützt den Vorsitzenden und vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung.
Der Geschäftsführer: erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte im Auf­trage des Vorstandes.
Der Kassenwart: verwaltet die Kasse und stellt den Jahres­ab­schluss und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern geprüft, ihnen sind sämtliche Bücher und Belege zur Ein­sicht bereitzuhalten.
Die Kassenprüfer: werden jährlich von der Mitgliederversammlung ge­wählt und dürfen nicht dem Vorstand ange­hören. Ihre Wiederwahl in ununterbrochener Rei­hen­folge ist nur einmal möglich.
Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter: haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilun­gen.
Dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses bzw. seinem Stellvertreter: ist die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilungen aufgetragen. Sie erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist und als Anlage beiliegt.

1.4. Wahl und Beschlussfähigkeit

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden in der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle, im Ein­ver­nehmen mit dem Vereinsvorstand, bestellt. Der Vorsitzende des Vereins­jugend­aus­schusses und sein(e) Stellvertreter(in) werden von der DJK-Sportjugend ge­wählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Jahres­haupt­ver­sammlung. Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten werden zweijährlich von ihren Abteilungen und dem Vorstand gewählt. Beisitzer werden durch den Vorstand bestellt.

1.5. Zusammenkünfte des Vereinsvorstandes

Der Vereinsvorstand tritt monatlich, an vorher festgesetzten Abenden, zusammen. In diesen Sitzungen werden die Beschlüsse getroffen. Bei Terminveränderungen muss 8 Tage vor dem neuen Sitzungstermin eine schriftliche bzw. telefonische Ein­­berufung an die Vorstandsmitglieder und Abteilungsleiterinnen bzw. Ab­teilungs­leiter erfolgen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmit­glieder, unter Einbeziehung der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, an­wesend sind. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

2. Die Mitgliederversammlung

Der Verein hält die Mitgliederversammlung als:

  • Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
  • außerordentliche Mitgliederversammlung

2.1 Zusammensetzung

Zur Mitgliederversammlung gehören sämtliche stimmberechtigte Mitglieder des Vereins. Jüngere Mitglieder können als Gäste an der Versammlung teilnehmen.

2.2. Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein (Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins, Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluss mit anderen Vereinen, Eintritt in die Verbände des Deutschen Sports oder Austritt).

b) Wahl und Entlastung des Vorstandes oder von einzelnen Vorstandsmit­gliedern und Wahl der Kassenprüfer.

c) Entgegennahme oder nötigenfalls Beschlussfassung zur Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene Geschäftsjahr.

d) Festsetzung der Vereinsbeiträge.

2.3. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden. Sie ist innerhalb von zwei Monaten durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies ? der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe von Gründen, beim Vorstand beantragt hat. Ein Beschluss, der sich auf Angelegenheiten des Punktes 2.2. a) bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

2.4. Verfahrensbestimmungen

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, einzuberufen. Anträge müssen eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist und wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss wird von den hier beschriebenen Verfahrensbestimmungen nicht erfasst, er ist im Abschnitt VI. gesondert geregelt.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Wahlen werden grundsätzlich nicht in geheimer Abstimmung, sondern durch Handzeichen durchgeführt. Geheime Abstimmung erfolgt nur auf mündlichen Antrag. Beschlüsse hierüber werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vereinsvorstand

Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden oder de Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

VI. Austritt

Der Austritt des Vereins aus dem DJK-Bundesverband kann nur in einer, mit dem Tages­ordnungspunkt „Austritt“, mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, und zwar mit ¾ Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreis- und dem Diözesan­ver­band vorzulegen.

Der Austritt ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres und dann, wenn der Bundesverbandsvorstand den Austritt bestätigt hat. Im Falle des Ausschlusses oder des Austritts des Vereins aus dem DJK-Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Bundesverband, dem Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.

VII. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung“, mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, und zwar mit ¾ Mehrheit bei der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreis- und dem Diözesanverband vorzulegen.

Bei der Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Pfarre Sankt Katharina, Herzogenrath-Kohlscheid. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vornehmlich für die Jugendsportarbeit, zu verwenden.

VIII. Einberufung einer zweiten Versammlung

Sollte zu den Punkten „Austritt“ und „Auflösung“ in der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich, mit den gleichen Fristen und Auflagen, einzuberufen. Diese ist beschlussfähig und kann, mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, Beschlüsse zu Punkt V. und VI. fassen.